Gerüstbau

Sofern keine Ausführungsfrist für die Demontage des Gerüsts vertraglich vereinbart ist, ist mit dem Beginn der Demontage laut VOB/B §5 Abs.2 innerhalb von 12 Tagen zu beginnen.

Wenn es der betriebliche Ablauf ermöglicht erfolgt die Demontage zeitnah nach Freimeldung.

Ausnahme: Gerüstfreimeldungen im Zeitraum 22.12. – 06.01. gelten als Freimeldung zum 07.01., d.h. die Frist zur Demontage beginnt am 07.01..

Für die Gebrauchsüberlassung gilt ergänzend zur VOB/C ATV DIN 18299, Abschnitt 5 die DIN 18451. Demnach endet die Gebrauchsüberlassung mit Freigabe durch den Auftraggeber zum Abbau durch den Auftragnehmer, jedoch frühestens drei Werktage nach Zugehen der Mitteilung über die Freigabe bei Auftragnehmer.

Das Verschließen der Ankerlöcher stellt eine besondere Leistung lt. DIN 18451 dar.
Aus fachlichen Gründen weisen wir darauf hin, dass es ratsam ist die Ankerlöcher durch eine Fachfirma verschließen zu lassen. Sofern diese Leistung durch unser Unternehmen erfolgen soll, übernehmen wir für das Verschließen keine Gewährleistung.

Das Gerüst ist bauseits zu reinigen. Bei Ausführung durch uns ist das eine gesonderte Leistung, die mit Stundenverrechnungssatz im Nachweis berechnet wird.

Bei zusätzlichen Anfahrten durch Abbau von Teilflächen können zusätzliche Anfahrtskosten entstehen.